UIm Jahre 1144 gründete das Kloster Walkenried das Tochterkloster Pöltschenbach bei Sondershausen. Es wurde der administrative Punkt, von dem aus die Kultivierung des unteren Helmerietes geleitet wurde.
Ein Teil der Flamen aus oberen Helmeriether wanderte 1168 nach dem Landgrafenrieth bei Kelbra aus.
Sicherlich sind auch neben Neumarkthäusern aus den Niederlanden Teile der Flamen des oberen Rietes mit in das Unterrieth übergesiedelt. 1188 heißt es in einer Schenkungsurkunde Kaiser Friedrich Barbarossas an das Kloster Walkenried über das wüste Jordan, der die Oberleitung bei der Trockenlegung des unteren Rietes hatte, „er habe das untere Rieth der häufigen und starken Überschwemmung entzogen und es zur Wohnung für Menschen und zum Ackerbau tauglich gemacht“.
Die Ankunft der Kolonisten im unteren Rieth kann man in die Jahre 1179–1188 setzen. In diesen Jahren wird zum Beispiel das Dorf Nikolausrieth erstmalig urkundlich genannt.
Das untere Rieth trug einen noch unwirtlicheren Charakter als das obere Rieth. Die Helme hatte keinen regelmäßigen und bestimmten Lauf. Sie hatte viele verzweigte Arme und bildete unzählige kleine Inseln.
Der Fluß hatte fast kein Gefälle. Gestrüpp, Weiden, Schilf und Rohr hemmten den Abfluß. So lag der Weidenbruch vor den Neuankömmlingen.
Was sich nun im unteren Riethe abspielte, zähle zu den hervorragendsten Arbeitsaten der werktätigen Menschen. Von der jahrhundertelangen Kulturarbeit sind wir unmittelbare Zeugen, wenn wir durch Riethe wandern. Nicht nur die Flurnamen künden von der Tätigkeit der flämischen Kolonisten, sondern vor allem die Tausende Hektar fruchtbarsten Ackerlandes, das sie im Kampf mit der Natur gewannen.
Bei den Trockenlegungsarbeiten kam es zuerst darauf an, die Reisfläche zu entwässern und vor weiteren Überflutungen der Helme zu schützen. Es mußte vor allem die Helme in ein festes Flußbett gebracht werden, um ihre immer wieder erfolgten Einbrüche zur Zeit der Schneeschmelze im Frühjahr oder bei sommerlichen Hochwasser zu verhindern. Anders konnte man den Sumpf nicht beseitigen, noch neuen Schäden verhüten.
Die Mönche hatten das Bruch „geschenkt“ erhalten. Wollten sie es wirklich gewinnen, in Ackerland verwandeln, so mußten Menschen ins Bruch gehen und es Schritt für Schritt durch Dämme und Gräben dem Wasser abringen. Deshalb liegen alle flämischen Dörfer, mit Ausnahme von Weidenhorst, auf dem südlichen, rechten Helmeufer. Die Kultivierungsarbeiten gingen im Schutze des angelegten Helmedammes auf dem Südufer in das Rieth hinein.
Zuerst schuf man einen Hauptarm der Helme und sonderte das Rieth durch den Damm am Südufer von dem Helme ab. Die Dämme waren das wichtigste im System der Kultivierung; darauf beruhte alles.
Später wurde die kleine Helme angelegt, welche die Wässer Riethnordhausen, Edersleben und Voigtstedt miteinander verband und ihre Mühlen mit Wasser versorgte. So wird die Mühle beim Schloß Voigtstedt schon 1258 erwähnt.
Das gewonnene Land wurde nicht nur durch den Hauptdamm an der Helme gesichert, sondern auch durch Querdämme oder Seitenwälle. Die Wasserscheide wurden oberhalb der einzelnen Kolonistendörfer angelegt.
Längs des linken Ufers der kleinen Helme, meist in etwa 100 Meter Abstand, verläuft der Scheidegraben. Er beginnt an der Enteneke in der Flur Riethnordhausen und läuft parallel zur kleinen Helme bis zur Unstrut östlich Artern.
Der Hauptdamm der Helme am Südufer der großen Helme läuft von Martinsrieth bis Schafsdorf.
Dutzende von Namen zeugen von der Kulturarbeit der flämischen Kolonisten und der Rolle der Mönche, die bei der Gesamtanlage die koordinierende Rolle spielten. Schon 1535 wird die Mönchseiwand bei Oberröblingen genannt. 1541 das 800 Acker große Mönchsrieth bei Mönchpfiffel. Bei Nikolausrieth liegen auch die Sittichenbacher Wiesen.
Ein Blick auf die Karte und eine Wanderung am Südufer der Helme entlang lassen uns noch heute staunen, über die Planmäßigkeit der ganzen Anlage und die systematische jahrhundertelange Kulturarbeit.
Sofort nach 1180 wurde wohl die kleine Helme im Süden des Riethes angelegt, um das Bruch der Triase und die Pfütze östlich unterhalb Brücken zu entwässern.
Wie überhaupt ein Entwässerungsgraben an der tiefsten Stelle des Riethes nötig war, und auch der Hauptarm der Helme geplant werden mußte. Dadurch wurde zugleich die Möglichkeit geschaffen, die Mühlen in Riethnordhausen, Edersleben und Voigtstedt, die alle vermutlich im 13. Jahrhundert angelegt wurden, anzutreiben.
Die Kulturarbeit hatte Entscheidendes erreicht. Ein großes Stück fruchtbaren Land war gewonnen. Eine weitere, obere Flußaue, ein reiches, landwirtschaftliches Gebiet war entstanden.
Die jährlichen Überschwemmungen wurden abgewehrt und die Dämme hielten selbst großen Wasserfluten stand.
Große Fluten sind überliefert aus den Jahren:
1226, 1342, 1475, 1552, 1565, 1655, 1729, 1749, 1753.
Im 20. Jahrhundert aus den Jahren 1909, 1947 und 1956.
Die flämischen Dörfer des unteren Riethes sind alle in Langzeilenform als Marschhufendörfer im Schutz des Dammes angelegt worden. Das entsprach den Erfahrungen und Gewohnheiten der Flamen im Kampf gegen das Wasser in ihrer alten Heimat, in den Niederlanden.
Nach den Grundsätzen des Marschhufendorfes wurden die fünf Flamendörfer des unteren Riethes angelegt. Zwei Punkte sind ausschlaggebend für die Anlage auf dem rechten, südlichen Helmeufer gewesen.
Erstens konnten die Dörfer selbst nur im Schutze des Dammes, welcher das Hochwasser vom tieferen Rieth abhalten sollte, stehen.
Zweitens hatten auf Grund der Rechtslage die Mönche den Besitztitel nur im tiefen Bruch zu vergeben.
Die Zahl der Einwanderer war gering. Die Zahl der Kolonisten betrug in Weidenhorst 5, Martinsrieth 13, Lorenzrieth 10, Katharinenrieth 10 und Nikolausrieth 5.7
Das ganze Projekt der Trockenlegung war sehr schwierig. Die Helme ist mit 84 km Länge eine der größten Nebenflüsse der Unstrut. Die Überflutungen hatten als Ursache vor allem das geringe Gefälle der Helme. Jahr für Jahr ergoß sich das Hochwasser der Helme und Zorge aus dem Niederschlags- und Schneegebiet des Harzes in die Niederung. Die einheimische Bevölkerung besaß keine Erfahrungen in der Trockenlegung solcher Sümpfe oder in der Bändigung des Hochwassers. So griff man auf die Flamen zurück, eine damals in ganz Deutschland weit verbreitete Form der Kultivierung.
Doch mit Gewalt war hier nichts auszurichten. Gerade wegen der schweren Bedingungen mußten rechtlich, das heißt in letzter Instanz ökonomisch den kultivierenden Bauern größere Rechte als der sonst in feudaler Abhängigkeit lebenden Bauernschaft gewährt werden.
Das Beispiel für diese Entwicklung bietet uns das Kolonistendorf Weidenhorst, da als Rechtsdenkmal das „flämische Gericht“ urkundlich überliefert ist.
Weidenhorst erscheint hinsichtlich der Gründung, das erste Flamendorf des unteren Riethes zu sein. Es lag am linken nördlichen Helmeufer, nordwestlich Martinsrieth. Die Weidenhorster Kolonisten kultivierten das Bruch auf dem nördlichen Helmeufer. Das scheint eine Maßnahme gewesen zu sein, bevor es zu einem größeren Gesamtplan der Kultivierung des Riethes auf dem Südufer der Helme kam. Dafür spricht die Tatsache, daß Weidenhorst sich später nicht halten konnte. Offensichtlich wurde das Dorf bereits früh aufgegeben, denn schon 1443 waren die Naturalzinsen von Bile mit dem Schultheißamte in Weidenhorst belehnt. Das für die Kolonisten wichtigste Amt, die eigene Interessenvertretung, wurde also nicht mehr von einem Kolonisten selbst ausgeübt. Vermutlich war der Ort zu dieser Zeit schon verlassen und das Land wurde von anderen Orten aus bearbeitet.
Die Zahl der Kolonistenfamilien betrug in Weidenhorst 6. Diese Zahl ergibt sich aus dem Land der Dorfhufe, die acht Hufen (256 Acker oder 248 Morgen) betrug. Denn zum Lehnschulzengut gehörten 2 Hufen und zur Kirche eine Hufe. Mithin blieben fünf Hufen für Siedlerfamilien, also im ganzen Dorf mit dem Schulzen sechs Familien.
Im Jahre 1316 ist der Gerstenanbau überliefert. Die ersten Feldfrüchte im Rieth waren Hafer und Hirse.
Dem Kolonistendorf stand ein Schultheiß und ein Unterschultheiß aus den Reihen der Kolonisten vor. Ihnen war zu den flämischen Gerichtstagen eine Anzahl Schöffen beigegeben. Der Erbschulze, als der Inhaber des Erbschulzengutes, übte die Gerichtsbarkeit über Streitigkeiten und Flurschäden aus. Er mußte die Zinsen und Abgaben von den anderen Hufen einziehen und an das Amt abliefern. Die Schulzenhufe selbst war abgabenfrei. Das Schultheißenamt in Weidenhorst gab jährlich 8 Marktscheffel Gerste. Die flämischen Orte hatten gegenüber den anderen Dörfern geringere Feudalabgaben zu leisten. In den Flamenorten gab es keine Rittergüter. In Martinsrieth hielt sich das Schulzenamt bis zum Jahre 1850, beziehungsweise bis zur Kreisordnung von 1874. In Nikolausrieth und Katharinenrieth war das Schulzenamt schon im 19. Jahrhundert nicht mehr vorhanden. Dem Namen nach bestand der Erbschulze in Nikolausrieth bis 1874.
Bis um 1500 verloren die flämischen Kolonien die Vorrechte des eigenen Gerichts als unter Kaiser Maximilian das römische Recht eingeführt wurde. Bis dahin waren die Flamen wohl zinspflichtig, aber nicht lehnspflichtig. Das erstreckte sich auch auf ihre Grundstücke. Sie hatten eine gegenüber den anderen Feudalbauern bevorzugte Stellung, die fast der freier Bauern gleichkam. Ein oder zweimal jährlich wurde das flämische Gericht unter freiem Himmel abgehalten. Es war ein jährliches Rügengericht „Zwischen dem Acker und der großen Brücke“.
An den flämischen Gerichtstagen wurden folgende Feststellungen getroffen.
Es wurde festgestellt, was zur Gerechtigkeit und zur Flur gehörte. Jährlich wurden zu Walpurgis und Michaelis zwei Gerichtstage über Hals und Hand abgehalten.
Der Schultheiß mußte dem Richter vier Essen und Trinken geben. Diese bestanden aus Weißbrot, Schwarzbier und Vierlagenkäse, Hochgeschenke und Hafer für die Pferde.
Nach dem flämischen Gericht mußte der Schultheiß Zins und Geschoß, Hühner, Gänse mahnen und einbringen.
Er mußte die Feldschäden feststellen und rügen.
Dem Schultheißen stand zu, daß er seinen Zins 14 Tage nach Walpurgis und Michaelis erhielt. Ihm gehörten sechs Acker.
Er mußte feststellen, wer die Lehn hat und er belehnte die Güter. Beim flämischen Gericht wurde festgelegt, was der Schultheiß von Kirchgängern erhielt. Ein Groschen wurde darauf beliehen. Schultheiß und Schöffen erhielten außerdem eine Mahlzeit. Außerdem wurden die Hegungsartikel festgelegt.
Nach dem flämischen Recht mußte ein Kirchgang gehalten werden, um einen Kirchgangsbrief zu lösen, das heißt, den Besitztitel über das Grundstück zu erwerben. Wurde beim Ableben des Besitzers von den Erben der Kirchgang nicht gehalten, so fiel der dritte Teil des Erbes an den Landesherrn. In Weidenhorst die Hälfte des Besitzes an den Lehnschulzen und nur die Hälfte der Güter blieben nun den Erben. Von der anderen Hälfte erhielten ein zwei Teile der Landesfürst und einen Teil der Schultheiß. Der Erbe mußte, wollte er das vermeiden, mit seiner Frau unter Vorantritt des Erbschult-rechte des eigenen Gerichts als unter Kaiser Maximilian das römische Recht eingeführt wurde. Bis dahin waren die Flamen wohl zinspflichtig, aber nicht lehns-pflichtig. Das erstreckte sich auch auf ihre Grundstücke. Sie hatten eine gegenüber den anderen Feudalbauern bevorzugte Stellung, die fast der freier Bauern gleichkam. Ein oder zweimal jährlich wurde das flämische Gericht unter freiem Himmel abgehalten. Es war ein jährliches Rügengericht „Zwischen dem Acker und der großen Brücke“.
An den flämischen Gerichtstagen wurden folgende Feststellungen getroffen.
Es wurde festgestellt, was zur Gerechtigkeit und zur Flur gehörte. Jährlich wurden zu Walpurgis und Michaelis zwei Gerichtstage über Hals und Hand abgehalten.
Der Schultheiß mußte dem Richter vier Essen und Trinken geben. Diese bestanden aus Weißbrot, Schwarzbier und Vierlagenkäse, Hochgeschenke und Hafer für die Pferde.
Nach dem flämischen Gericht mußte der Schultheiß Zins und Geschoß, Hühner, Gänse mahnen und einbringen.
Er mußte die Feldschäden feststellen und rügen.
Dem Schultheißen stand zu, daß er seinen Zins 14 Tage nach Walpurgis und Michaelis erhielt. Ihm gehörten sechs Acker.
Er mußte feststellen, wer die Lehn hat und er belehnte die Güter. Beim flämischen Gericht wurde festgelegt, was der Schultheiß von Kirchgängern erhielt. Ein Groschen wurde darauf beliehen. Schultheiß und Schöffen erhielten außerdem eine Mahlzeit. Außerdem wurden die Hegungsartikel festgelegt.
Nach dem flämischen Recht mußte ein Kirchgang gehalten werden, um einen Kirchgangsbrief zu lösen, das heißt, den Besitztitel über das Grundstück zu erwerben. Wurde beim Ableben des Besitzers von den Erben der Kirchgang nicht gehalten, so fiel der dritte Teil des Erbes an den Landesherrn. In Weidenhorst die Hälfte des Besitzes an den Lehnschulzen und nur die Hälfte der Güter blieben nun den Erben. Von der anderen Hälfte erhielten ein zwei Teile der Landesfürst und einen Teil der Schultheiß. Der Erbe mußte, wollte er das vermeiden, mit seiner Frau unter Vorantritt des Erbschult-heißen einen Gang um den Altar in der Kirche machen und ein Stück Geld niederlegen. Darauf erhielt er den Kirchgangsbrief, eine Bescheinigung, daß er seinen Besitz „recht verkirchgängiget“ habe.
Das Weidenhorst’sche flämische Gericht bestand noch in das 19. Jahrhundert.
Auch die Martinsriether Flur zeigt die typische flämische Flureinteilung. Die Lage und die Flurnamen veranschaulichen die Kulturarbeit am Rieth. Der Martinsriether Kamp wird schon 1353 erwähnt. Die Bezeichnung Kamp stammt aus dem Niederdeutschen. Im gleichen Jahr wird der Mittelmann-Kam in Lorenzrieth genannt.
1535 werden in Oberröblingen 24 Acker „an acht Kampfen“ erwähnt.
Die Martinsriether Flur war durch die Riethgräben von der Riethnordhäuser Flur geschieden. Diese Flur zeigt die gleiche Einteilung. Offensichtlich wurde die Technik der Kultivierung von den anderen Dörfern, die keine flämischen Gründungen waren, übernommen. Das beweist das Furrieth (wohl Vorrieth) bei Riethnordhausen.
Der Flurname „Ader“ kommt ebenfalls in den Riethfluren von Voigtstedt, Artern und Riethnordhausen vor. Der Polder war eine Eindeichung, um Marschland zu gewinnen.
Die Bauernschaft des unteren Riethes hat in jahrhundertelanger Kulturarbeit aus dem Sumpf fruchtbaren Ackerboden gewonnen.
Das haben auch die Bauern in Martinsrieth erreicht.
Gegen die Beschneidung ihrer Rechte am Beginn des 16. Jahrhunderts wehrten sich auch die Martinsriether Bauern. Am Sturm auf die Schlösser, Burgen und Klöster des Eichsfeldes waren auch die Bauern aus Riethnordhausen, Hackpfüffel, Martinsrieth und anderen Orten beteiligt. Im Mai 1525 befand sich das Sangerhäuser Bauernlager auf der Sauweide bei Martinsrieth. Am 11. Mai 1525 schrieb das Frankenhäuser Bauernlager an den Grafen Ernst von Mansfeld, daß er mit 30 Reitern am 12. Mai um 12.00 Uhr an die Brücke zu Martinsrieth kommen könne, um zu verhandeln, wobei ihm freies Geleit zugesichert wurde.
Von Martinsrieth nahmen 26 Mann am Bauernaufstand teil. Das Dorf mußte 130 Gulden Strafe bezahlen.
Mit der Niederlage des Bauernkrieges wurde die revolutionäre Kraft der Bauernklasse gebrochen. Ohne das Proletariat konnte die Bauernklasse nicht siegen.
Das zeigt sich auch in der bürgerlichen Revolution 1848. Der reaktionäre Einfluß war auch in Martinsrieth sehr stark. Es kam zu keiner revolutionären Erhebung. Im Gegenteil, im Dorf wurde eine Bürgerwehr gebildet, die dazu diente, das Eigentum auch der herrschenden Feudalklasse zu schützen.
Friedrich Schmidt bezeichnet Martinsrieth ausdrücklich als ein von eingewanderten flämischen Kolonisten angelegtes Riethdorf.
Die Anlage des Dorfes wird von ihm an das Ende des 12. Jahrhunderts gesetzt.
Martinsrieth gehörte zu den flämischen Siedlungen des unteren Helmegebietes. Genannt werden in diesem Zusammenhang auch Weidenhorst, Lorenzrieth, Katharinenrieth und Nikolausrieth.
Auch Martinsrieth besaß ein eigenes „Flämisches Gericht“ und besondere, aus der flämischen Besiedlung hervorgegangene Rechtsverhältnisse.
Schmidt verweist für das Martinsriether Gericht auf das Sangerhäuser Erbbuch von 1547. Abschriften der betreffenden Gerichtsartikel seien seinerzeit auch im Gemeindearchiv Riethnordhausen aufbewahrt worden.
Als weitere Quelle für das flämische Gericht in Martinsrieth nennt er das Erbbuch des Amtes Sangerhausen von 1613.
Das flämische Gericht wurde regelmäßig abgehalten. Als Gerichtstermine werden insbesondere Walpurgis und Michaelis genannt.
Bei diesen Gerichtstagen wurden unter anderem Besitz- und Lehnsangelegenheiten, Rechte an Grundstücken, Abgaben sowie Verstöße innerhalb der Flur geregelt.
Eine zentrale Stellung hatte der Schultheiß von Martinsrieth. In den Quellen erscheint er auch als Erblehnschultheiß.
Mit dem Schulzenamt war ein besonderes Lehnschulzengut verbunden. Dieses Amt beziehungsweise Gut war erblich und gegenüber gewöhnlichen Bauerngütern mit besonderen Rechten ausgestattet.
Nach dem Erbbuch von 1613 gehörten zum Schulzenamt unter anderem ein freier Hof mit Baumgarten sowie weitere Besitzungen und Rechte.
Zum Schulzenamt gehörten außerdem vier Riethhufen, die in dem Beitrag als erb- und eigentümlicher Besitz des Lehnschulzenamtes beschrieben werden.
Der Schulze hatte jedoch auch Pflichten. Dazu gehörten unter anderem Aufgaben bei der Einziehung von Abgaben, bei Gerichtsangelegenheiten und teilweise Verpflichtungen gegenüber Kirche und Schule.
Das Amt war ursprünglich mit einem Lehnspferd/Pferdelehen verbunden. Im 17. Jahrhundert wurden solche Naturalleistungen teilweise in Geldzahlungen umgewandelt.
Der Dreißigjährige Krieg führte offenbar auch beim Martinsriether Schulzengut zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Veränderungen der Abgaben.
Das Martinsriether Schulzenamt bestand sehr lange fort. Der Beitrag verfolgt die Besitzer beziehungsweise Schulzen noch bis weit in die Neuzeit.
Für die Zeit um 1730 werden umfangreiche Besitzungen des Schulzen genannt, darunter zahlreiche Riethstücke.
In dem Artikel werden außerdem verschiedene Martinsriether Schulzen- bzw. Besitzerfamilien namentlich verfolgt, unter anderem die Familie Fischer.
Das Martinsriether Schulzenamt war ein erbliches Lehnschulzenamt. Der jeweilige Inhaber des Schulzenamtes besaß gegenüber den gewöhnlichen Bauern des Dorfes eine besondere Stellung.
Nach dem Erbbuch des Amtes Sangerhausen von 1613 gehörten zum Schulzenamt:
ein freier Hof
ein Baumgarten
vier Riethstücke bzw. Riethflüge
das Recht bzw. die Pflicht, ein Lehnspferd für das Amt zu halten
weitere mit dem Schulzenamt verbundene Rechte und Einkünfte.
Die vier erb- und eigentümlich zum Lehnschulzenamt gehörenden Riethstücke bildeten die eigentliche „Schulzenhufe“. Diese erhielt der Schulze zusätzlich zu der Hufe, die ihm wie den übrigen Kolonisten bei der Ansiedlung zustand.
Der Inhaber des Schulzengutes wird in der Quelle außerdem als „Freigutsbesitzer“ bezeichnet. Das Gut war also gegenüber gewöhnlichen Bauerngütern besonders bevorrechtigt.
Eine Aufstellung von 1730 über die zum Schulzengut gehörenden Lehnsstücke nennt einen sehr umfangreichen Besitz bzw. Lehnsverband.
Genannt werden:
79 Riethstücke und 1 Schmelle im Oberfeld
70 Stücke und 1½ Schmellen im Unterfeld
Von den aufgeführten Grundstücken waren 138 Stücke hufengeldpflichtig. Ein kleinerer Teil war von dieser Abgabe frei; darunter befanden sich ausdrücklich auch die vier Stücke des eigentlichen Schulzengutes.
Die Quelle erläutert außerdem die damalige Flächenrechnung:
Ein Riethstück galt als ungefähr ¼ Land, eine „Schmelle“ als ½ Stück.
Damit bestand das Schulzenamt nicht nur aus dem eigentlichen Hof, sondern war mit einer größeren Zahl von Grundstücken und Lehnsrechten in der Martinsriether Flur verbunden.
Als ältester in dem Zeitungsbeitrag nachweisbarer Besitzer des Schulzengutes wird für 1534 ein Hans [Name im Druck schwer lesbar, vermutlich „Simpfein/Simpfein“] genannt. Er besaß neben seiner freien Schulzenhufe noch weiteren steuerpflichtigen Grundbesitz und zahlte dem Amt Sangerhausen nach Aussage des Verfassers mehr Zins als die meisten übrigen Einwohner Martinsrieths.
1576 bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts:
Als Schultheiß wird Ulrich Ebersbach genannt.
um 1580/1600:
Christoph Kaiser erscheint als Schulze. Aus dem Jahr 1580 wird sogar ein Streit mit dem Sangerhäuser Amtsschösser Kaspar Troller erwähnt. Um 1600 wird Christoph Kaiser ausdrücklich als Schulze bezeichnet.
um 1600 bis 1610:
Es folgt Andreas Detzsch/Detzschel, „sonst genannt Fischer“. Er stammte aus Sangerhausen und starb 1610. Auf seinem Sterbebett vermachte er der Kirche Geld.
Sein Sohn Friedrich Christoph Fischer vergrößerte den Familienbesitz:
1621: Kauf von 2 Riethstücken in Martinsrieth
1623: weitere 3 Riethstücke
1624: nochmals 2 Stücke
Für 1636 wird Friedrich Christoph Fischer als Obristwachtmeister unter den Schweden bezeichnet.
1621–1638:
Das Schulzengut befand sich laut Friedrich Schmidt im Besitz von Andreas Kundel. Dieser starb 1638 in Sangerhausen.
In der Folge wechselte das Gut mehrfach seinen Besitzer. Für das späte 17. und frühe 18. Jahrhundert nennt Schmidt verschiedene Familien und Kaufvorgänge.
Ab 1712 befand sich das Gut im Besitz der Familie von Bendleben.
Genannt werden Georg Heinrich von Bendleben und seine Ehefrau Katharine Sophie. Georg Heinrich besaß das Gut auch 1720 noch. Seine Frau lebte noch 1737.
Diese Familie ist besonders interessant, weil aus ihrer Zeit die ausführliche Besitzaufstellung des Schulzengutes von 1730 stammt.
Später wurde das Schulzengut zeitweise nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet. Friedrich Schmidt nennt unter anderem folgende Pächter bzw. Schulzen:
1721–1733: Johann Christoph Koch
1734: Christoph Kohl
1747: Johann Michael
1753–1761: Georg Friedrich Hilpert
1761–1766: Johann Carl Fellmann
Danach wird noch ein Hans Heinrich von Seidewitz als letzter Pächter unter den damaligen adeligen Besitzerinnen genannt.
Das Martinsriether Schulzengut war damit über Jahrhunderte eine besondere Hofstelle innerhalb des Dorfes. Der Schulze war nicht lediglich ein Dorfvorsteher, sondern verfügte über eigene Grundstücke, besondere Rechte und Einkünfte. Gleichzeitig hatte er gegenüber dem Amt und der Dorfgemeinschaft zahlreiche Pflichten.
Das alte flämische Schulzenamt ist somit ein wichtiger Hinweis darauf, dass sich in Martinsrieth über Jahrhunderte besondere Rechts- und Besitzverhältnisse erhalten hatten, die auf die mittelalterliche Kolonisation des Helmerieds zurückgeführt wurden.
Quelle: Friedrich Schmidt: „Das Flämische Gericht und das Schulzenamt zu Martinsrieth“, Sangerhäuser Zeitung, September 1896.